Mehr Rente durch die neue Grundsicherung
Broschüre 39
Neuer Rentenfreibetrag, höhere Regelsätze, erleichterte Voraussetzungen
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll insbesondere denjenigen eine sichere materielle Lebensgrundlage verschaffen, die wegen Langzeitarbeitslosigkeit, Niedriglöhnen oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung keine Existenz sichernden Renten aufbauen konnten und deshalb von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Mit dem neuen Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter können Rentner seit dem 01.01.2021 bis zu 223 Euro mehr erhalten. Damit das Sozialamt den Freibetrag anerkennt, müssen 33 Jahre Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto stehen. Durch den neuen Freibetrag bekommen hunderttausende Senioren erstmals Anspruch auf diese Art der Alters-Sozialhilfe.
Fakten zur neuen Grundsicherung
Rund 1,3 Millionen Menschen erhalten seit dem 01.01.2021 automatisch die neue Grundsicherung. Mit dieser neuen Sozialleistung sollen Mini-Renten aufgestockt werden, von der vor allem ältere Frauen profitieren.
Allerdings handelt es sich bei dieser Grundsicherung nicht um eine „Einheitsrente für alle“, sondern ist für Menschen bestimmt, die trotz Einzahlungen in die Rentenkasse über viele Jahre dennoch nur einen sehr geringen Rentenanspruch haben. Von daher erhalten leider auch alle Personen, die in ihren aktiven Jahren im Durchschnitt 0,8 Prozentpunkte pro Jahr (d.h. im Mittel 80 Prozent des Durchschnittseinkommens) oder mehr erarbeitet haben, keinen Zuschlag auf ihre Rente.
Gleichzeitig muss zwischen Grundsicherung und Grundrente unterschieden werden. Denn Anspruch auf Grundsicherung haben nur diejenigen Personen, deren Einkommen im Alter nicht zur Existenzsicherung reicht. Für Personen, die die Grundrente beantragen, gibt es diese Bedürftigkeitsprüfung nicht, stattdessen findet hier eine Einkommensprüfung statt.
… ENDE TEXTVORSCHAU
Weitere Inhalte:
- Wer hat Anspruch auf Grundsicherung
- Umfang der Leistungen
- Der neue Rentenfreibetrag und höhere Regelsätze
- Grundsicherungsanspruch auch für Durchschnittsrentner
- Wann gilt ein Unterhaltsrückgriff