Corona bedroht die Rente
Broschüre Nr. 92
Der lang geplante Weg durch den Job bis zur Rente ist für viele jetzt mit Hindernissen bestückt. Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit – wie soll es weitergehen? Durch den absehbaren Wirtschaftseinbruch in Deutschland haben sich zudem die Aussichten auf steigende Löhne deutlich verschlechtert, was bedeutet: sinken die Löhne, fallen auch die Rentenerhöhungen deutlich geringer aus. Ein Sinken der Rente ist hingegen gesetzlich ausgeschlossen. Wie Sie trotzdem gut durch die Krise kommen.
Das Coronavirus hat inzwischen die gesamte Welt im Griff, es kommt zu massiven wirtschaftlichen Folgen, die heute noch gar nicht absehbar sind. Daher fragen sich heute viele Menschen: was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer?
Je nach Branche müssen sich Arbeitnehmer auf das Schlimmste einstellen: zwar gibt es für einige die Möglichkeit des sog. „Home-Office“, das trifft jedoch nicht für Arbeitnehmer in der Automobil- oder Exportindustrie zu – ihnen droht jetzt Kurzarbeit. Im schlimmsten Fall, bspw. bei einer länger andauernden Rezession, können Entlassungen in manchen Branchen (bspw. Gast- und Reisegewerbe) nicht völlig ausgeschlossen werden.
Auch wenn das Kurzarbeitergeld nicht für den vollen Lohnausgleich sorgt, so haben doch all diejenigen einen Anspruch darauf, wenn ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit anordnet. Einen Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben aber auch Arbeitnehmer, wenn die Schließung eines Betriebes durch behördliche Anordnungen erfolgt. Personen, die hingegen selbst zu den Infizierten gehören, haben einen Anspruch auf ihre Vergütung für sechs Wochen. Ausnahme: Quarantänen, die noch gesunde, aber unter Verdacht stehende Arbeitnehmer davon abhalten, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Sie haben keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Bezahlung.
Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen eine Unterstützung über das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch hier haben Betroffene für die ersten sechs Wochen Anspruch auf Vergütung – und zwar in Höhe des Verdienstausfalles. Nach diesen sechs Wochen greift die Entschädigung in Form des Krankengeldes …
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